Auszug
dem "NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- Feuerwehrengesetz"
§
19/1
Die
Brandsicherheit von Baulichkeiten ist durch die Gemeinde nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal innerhalb von fünf Jahren in dem vom Bürgermeister
festzulegenden Zeitraum, zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind in
einer Verhandlungsschrift festzuhalten. In dieser sind auch andere im Zuge
der feuerpolizeilichen Beschau festgestellten Mängel an der Baulichkeit
aufzunehmen und der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
§
20/1
Die
feuerpolizeiliche Beschau für Wohnhäuser bis zur Bauklasse IV ist vom
zuständigen Rauchfangkehrer durchzuführen, soweit nicht wegen besonderer
Umstände (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) von der Gemeinde eine
erhöhte Brandbelastung festgestellt wird. Der Rauchfangkehrer hat
festgestellte Mängel, die nicht in einer von ihm gesetzten Frist behoben
wurden oder wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche
Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen.
§
11/1
In
Baulichkeiten, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die
geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem
hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder
im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren,
nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat
stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
§
11/2
Auf
Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare
Güter, insbesondere Brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle,
ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. §10/5 gilt sinngemäß.
Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und
Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.
Aufbau der NÖ Feuerwehren
Alle
Österreichischen Landesfeuerwehrverbände sind in einem Dachverband
zusammengefasst, dem österreichischen Bundesfeuerwehrverband.
Es werden drei Arten von Feuerwehren
unterschieden: freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und
Berufsfeuerwehren. Wir befassen uns in der Folge mit dem Aufbau des
Feuerwehrwesens in Niederösterreich.
Rechtliche Grundlage für die Feuerwehren
in NÖ sind Gesetze des Bundeslandes Niederösterreich, die hier
getroffenen Aussagen können daher nur bedingt auf andere Bundesländer übertragen
werden, wenn auch die Struktur (Ausrüstung etc) durchaus ähnlich ist.
Folgende Gesetze werden angewendet:
- NÖ
Feuer- Gefahrenpolizei und Feuerwehrgesetz (NÖFGG) vom 1.1.75 und die
Verordnungen zum NÖFGG
- Die
Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren, Geschäftsordnung und
Wahlordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes (DO)
- Die
Dienstanweisungen (DA) des NÖ Landesfeuerwehrverbandes
- NÖ
Katastrophenhilfegesetz NÖKHG
- sonstige
Landes und Bundesgesetze, Bauordnung, Stvo
Körperschaft öffentlichen Rechtes
Die freiwilligen Feuerwehren (§4Abs.2NÖFGG) und der NÖ
Landesfeuerwehrverband (§47Abs.1NÖFGG) sind Körperschaften öffentlichen
Rechtes (und keine Vereine wie immer noch vielfach fälschlich angenommen)
und damit Organe der Exekutive (wie Gendarmerie, Polizei, Justiz, Zoll)
Aufgaben der Feuerwehr:
§2,3,5,29,33 NÖFGG
- Feuerpolizei:
Sie umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden
dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen der
Brandursache.
- Gefahrenpolizei:
Sie umfasst Maßnahmen die der Rettung von Menschen und Tieren und der
Bergung lebensnotwendiger Güter, der Abwehr von Gefahren für
Menschen und Tiere, lebensnotwendiger Güter sowie von solchen die
einen beträchtliche Sachschaden bewirken können, und der
Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen
Gütern zu dienen.
Feuerwehren die der Besorgung der der örtlichen
Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen sind verpflichtet
innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches diesen Aufgaben ohne besondere
Aufforderung durch die Gemeinde nachzukommen. Darüber hinaus haben
Freiwillige Feuerwehren innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über
Anforderung Hilfe zu leisten.
Einsatzbereich Zunächst das von den Gemeindegrenzen umschlossene Gebiet,
zusätzlich gibt es ein erweitertes Einsatzgebiet:
bis
- 200
Einwohner 4kmRadius
- 201-1000
Einwohner 15kmRadius
- 1001-12000
Einwohner 40kmRadius
- über
12000 Einwohner 60kmRadius
Bei Vorhandensein von vom Land NÖ geförderten
Sondergeräten je nach Förderrichtlinie:
Ganz NÖ z.B. Boote
Bezirk z.B. 1 Kranfahrzeug pro Bezirk
Abschnitt z. B. 1 Drehleiter pro
Abschnitt
Unterabschnitt z.B. schweres Rüstfahrzeug
Bildung einer Feuerwehr
Eine Freiwillige Feuerwehr kann über
Antrag der Gemeinde durch Eintragung in das Feuerwehrregister gebildet
werden, wenn die Vorraussetzungen des NÖFGG gegeben und die Bestimmungen
des Landesfeuerwehrverbandes anerkannt werden. Das Feuerwehrregister wird
vom Amt der NÖ Landesregierung geführt. Betriebsfeuerwehren werden in
einem Anhang zum Register eingetragen. (§5 NÖFGG "Besorgung der
Aufgaben der Feuerwehr: Abs.1 Die Besorgung der Aufgaben der örtliche
Feuerpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich dazu der Feuerwehr als
Hilfsorgan zu bedienen. Abs.2 Die Gemeinde bezeichnet die FF und legt
ihren Einsatzbereich fest.
Mitglieder einer
Feuerwehr (§36NÖFGG, §10,11,13 DO)
- Feuerwehrjugend
vom vollendeten 10 Lebensjahr bis zum 15 Lebensjahr (§10DO) (nicht
wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung)
- Aktive
Mitglieder vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zum 65 Lebensjahr
(wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung)
- Reserve
ab dem 65. Lebensjahr (§11DO) oder nach 25 aktiven Dienstjahren
jedoch erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres, oder nach Verlust
der körperlichen Eignung (wahlberechtigt in der
Mitgliederversammlung)
- Ehrenmitglieder
(§13DO) (nicht wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung)
Aufnahme
in die Freiwillige Feuerwehr
Die
Tauglichkeit des Bewerbers ist durch eine ärztliche Untersuchung
festzustellen
Über das Ansuchen um Aufnahme entscheidet das Feuerwehrkommando. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Nach der Aufnahme
hat der Probefeuerwehrmann die Erfüllung der Pflichten zu geloben
Aufnahme ab dem vollendeten 10 Lj für die
Feuerwehrjugend
ab dem 15 Lj für den aktiven Feuerwehrdienst.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
erforderlich §9DO. Außerdem erklärt das neue Mitglied mit seiner
Unterschrift, das personenbezogenen Daten für das NÖ
Landesfeuerwehrkommando, die Landesfeuerwehrschule und das Amt der NÖ
Landesregierung Abt. VI/9 herangezogen werden können.
Frauen können in den aktiven Dienst aufgenommen werden, es ist dann von
der Feuerwehr für geeignete Sanitär- und Garderobemöglichkeiten zu
sorgen. Für die Aufnahme von Frauen gelten dieselben Bedingungen wie für
Männer (auch Ablehnung ohne Angabe von Gründen).
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt die
Dienstbekleidung zu tragen.
Die Mitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Verpflichtungen - die Befehle der Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung
darf nur dann verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus und dürfen
nur einer einzigen freiwilligen Feuerwehr angehören.
Der Austritt erfolgt durch die Abgabe einer eindeutigen Erklärung an den
Kommandanten.
Disziplinarverfahren (§20DO)
Verstoßen Feuerwehrmitglieder
gegen Dienstvorschriften oder Befehle oder schädigen sie durch ihr
Verhalten, auch außer Dienst, die Interessen und das Ansehen der
Feuerwehr, kann gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.
Dies wird durch die Dienstanweisung 1.3.2 DA geregelt.
Organe der Freiwilligen Feuerwehren (§38 NÖFGG)
Mitgliederversammlung
(§3DO)
Dem Kommandanten obliegt die Vertretung und
Führung der Feuerwehr. Bei Verhinderung vertritt ihn der Feuerwehrkommandantestellvertreter.
Ist auch dieser verhindert geht die Führung auf den jeweils Rangeltesten
über.
Zur Erfüllung der in §38Abs.4 Ziff 2-6 NÖFGG vorgesehenen Aufgaben und
für wichtige Mitteilungen an die Mitglieder hat der Kommandant die
Feuerwehrmitglieder zur Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist überdies
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Bürgermeister sie
verlangen. Sie ist jährlich mindestens einmal abzuhalten wobei die
Mitglieder in der ortsüblichen Weise einzuberufen sind.
Den Vorsitz führt der Kommandant. Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven
Mitglieder anwesend sind, wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine,
eine halbe Stunde später stattfindende Versammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in
der Einberufung hinzuweisen. Ist aufgrund der Tagesordnung eine Beschlussfassung
nicht notwendig (nur Berichte Mitteilungen) so ist die Beschlussfähigkeit
nicht erforderlich.
Wahlen und Wahlrecht (§39NÖFGG,
§4DO)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder welche
das 15Lj vollendet haben (ausgenommen Mitglieder lt. §13DO)
Zum Kommandanten, oder Kommandantestellvertreter dürfen nur Mitglieder
gewählt werden, welche folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- aktiver
Feuerwehrdienst
- mindestens
dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr (ausgenommen "Neugründung")
- keine
Wahlausschließungsgründe bei der Wahl zum Nationalrat
- vorgeschriebene
Lehrgänge lt. DO (Ausnahme: wenn der Gewählte sich verpflichtet alle
Lehrgänge binnen zwei Jahren nach seiner ersten Wahl zu absolvieren,
läßt er diese Frist verstreichen erlischt mit Ablauf des letzten
Tages der Frist auch seine Funktion. Die Funktion erlischt auch wenn
er aus der Feuerwehr ausscheidet oder ihm von der
Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird)
Der Kommandant und sein Stellvertreter sind
für eine Dauer von 5 Jahren zu wählen, die Wahlen getrennt durchzuführen.
Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich, erlischt die
Organfunktion für die Neugewählten mit dem Ende der laufenden
Funktionsperiode. Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben wenn die laufende
Periode in drei Monaten enden würde.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahlen und
der Vorsitz bis zur Beendigung dieser obliegen dem Bürgermeister. Die
Einberufung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die neugewählten Organe
mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Organe ihre Funktion übernehmen
können.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
auf sich vereint. ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine
Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchst und die zweithöchste
Stimmenanzahl besitzen. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
2 Kassaprüfer werden jährlich von der
Mitgliederversammlung zur Kontrolle der Gebarung gewählt. Ein
Feuerwehrmitglied kann nur zweimal unmittelbar hintereinander zum Kassaprüfer
gewählt werden.
Verwaltungsdienst (§7DO)
Zur Unterstützung des Kommandanten
ist bei allen Verwaltungsangelegenheiten der Feuerwehr der
Verwaltungsdienst eingerichtet. Er besteht aus dem Leiter des Verwaltungsdienstes
und seinen lt. Dienstpostenplan ernannten Stellvertreter bzw.
"Gehilfen" Der Leiter des Verwaltungsdienstes wird von der
Mitgliederversammlung für die Führung der Kassengeschäfte bestellt bzw
abberufen. Er muß den dafür vorgesehenen Lehrgang absolviert haben (DA
Abs 5.1.1)
Feuerwehrkommando (§6
Abs.5DO)
Das Kommando einer Feuerwehr
besteht aus
- dem
Kommandanten
- seinem
Stellvertreter
- dem
Leiter des Verwaltungsdienstes
sonstige
Mitglieder können als Berater herangezogen werden
Alle Feuerwehrmitglieder die keine Funktionäre
oder Chargen sind, haben die Bezeichnung eingeteilte Feuerwehrmänner
Beförderungen von Chargen und Feuerwehrmännern ordnet der Kommandant an.
Gehören einer Feuerwehr Geistliche oder Ärzte bzw. Techniker als aktive
Mitglieder an und erfüllen sie die in der Dienstanweisung genannten
Voraussetzungen können sie zum Feuerwehrtechniker A (Studienabschluss)
oder B (Höh. techn. Lehranstalt) ernannt werden. Für jede Ernennung
durch den Kommandanten ist die Eignung Voraussetzung bzw. liegt sie im
Ermessen des Kommandanten. Es besteht darauf kein Rechtsanspruch.
Alarmierung
Alarmiert wird über Funkrufempfänger
mit Durchsage und Sirenen
- Katastrophen
durch das Dienstzimmer Landesfeuerwehrschule Niederösterreichweit
Funkruf ist Florian Niederösterreich
- Notrufe:
Durch Bezirksalarmzentralen; diese müssen ständig besetzt sein
(Schichtbetrieb) entweder durch Bedienstete der Gemeinde, abgestellt
zum Dienst bei der Feuerwehr (aktive Feuerwehrmitglieder) oder durch Gendarmerie,
oder durch Rot Kreuz Leitstellen. Diese Bezirksalarmstellen melden
sich unter dem Funkrufnamen Florian und dem Stadtnamen. Alarmzentralen
können auch abschnittsweise vorhanden sein, so das im Bedarfsfall
(Großereignisse, Ausfall einer Zentrale) jeder Abschnitt seine eigene
Notruf und Alarmierungsstelle hat. Die Reservestelle wird nur im
Bedarfsfall von Freiwilligen besetzt.
Mindestausrüstung:
Jede Gemeinde hat für die Unterbringung der
Feuerwehr sowie für die Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstung und
deren Instandhaltung die erforderlichen Mittel bereitzustellen und haftet
für ihre Einsatzbereitschaft. Was angeschafft werden muß, definiert die
Mindestausrüstungsverordnung abhängig von der Einwohnerzahl.
Um den Gerätepark modern zu halten gibt es
für die Anschaffung Förderungen des Landes Niederösterreich die abhängig
von der Förderrichtlinie bis zu 50% des Anschaffungspreises ausmachen können.
Die Ausstattung ist in diesem Fall exakt vorgegeben.
Finanzierung
Aus dem Gemeindebudget ist der
Feuerwehr ein der Gemeindegröße und den Aufgaben angemessener Betrag
bereitzustellen, der die Einsatzbereitschaft sicherstellt, alle
Reparaturen und notwendigen Anschaffungen ermöglicht, Versicherungen für
Mannschaft und Gerät sowie alle sonstigen Erfordernisse deckt. Die
Feuerwehr ist darüber hinaus verpflichtet nach §63 Abs.2 Einsätze an
die Geschädigten zu verrechnen (davon sind bestimmte Einsätze
ausgenommen), dies hat nach der Tarifordnung des Landes Niederösterreich
zu erfolgen. Die Einnahmen sind nach §2 Abs.3 USTg 1973 steuerfrei und für
den Betrieb der Feuerwehr zweckgebunden. Des weiteren besteht die Möglichkeit
durch Spenden und Veranstaltungen zusätzliche Mittel zu beschaffen.
Einsatzleiterhierarchie
KDT
KDTStv
Leiter d. Verw. wenn aktiv +
Zugskommandantenlehrgang absolviert
Zugskommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Fachchargen (Brandmeister)
Zugtruppkommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Gruppenkommandanten (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Fachchargen (Löschmeister)
eingeteilte Feuerwehrmänner (immer höherer DG, bei gleichen Rangälterer)
Feuerwehrmann
nach
Ermessen des Kdt: FTB (Feuerwehrtechniker) Feuerwehrkurat, Feuerwehrarzt
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